Familienrecht

Wir helfen Ihnen, klare Lösungen zu finden.

Sublime Lösungen im Familienrecht

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Familienrecht werden Sie von Herrn Lüllmann sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren vertrauensvoll, engagiert und effizient beraten und betreut. Die Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei liegen dabei im Bereich Trennung und Scheidung und Scheidungsfolgesachen. Außerdem auf den Gebieten des Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleichs und der sonstigen Vermögensregelung.

In Verbindung mit der Trennung von Ehegatten übernehmen wir die Regelung von die Klärung aller vermögensrechtlichen Trennungs- und Scheidungsfolgen. Gleiches gilt bei der Trennung nicht verheirateter Paare einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Des Weiteren beraten wir Sie im Vorfeld einer Eheschließung im Hinblick auf die Erstellung eines Ehevertrages. Vielfach sind in diesem Zusammenhang auch erb- und steuerrechtliche Folgen im Rahmen der Gestaltung von Eheverträgen zu berücksichtigen.

Oft ist der Zeitliche Faktor in Falle von Trennung und Scheidung entscheidend. Frühzeitige Gestaltungsoptionen können erhebliche Vorteile für die Scheidungsfolgen bieten. Es empfiehlt sich daher eine frühestmögliche Beratungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen.

Die Kosten der anwaltlichen Beratung

Immer wieder taucht die Frage nach den Kosten anwaltlicher Beratung und Tätigkeit auf. Hierzu möchten wir Sie bereits im Vorfeld auf folgendes hinweisen:

Die genauen Rechtsanwaltskosten können nur auf den Einzelfall bezogen bestimmt werden. Daher werden die voraussichtlichen Kosten in der Regel vorab überschlägig ermittelt und vor einer Tätigkeit in aller Regel verbindlich vereinbart.

Erstberatung und Kostenrahmen​

Für eine Erstberatung berechnen wir in der Regel nicht mehr als 100,00 Euro. Sofern ausnahmsweise eine Erstberatung aufgrund des Umfanges oder der besonderen Schwierigkeit des Einzelfalles nicht innerhalb dieses Kostenrahmens möglich sein sollte, werden Sie selbstverständlich auf die abweichenden Kosten hingewiesen.

Gebühren für weitergehende Tätigkeiten​

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für die über unsere Beratungsleistung hinausgehenden Tätigkeiten bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In vielen Fällen richtet sich die Höhe der Vergütung des Rechtsanwaltes nach dem sogenannten Gegenstandswert und erst in zweiter Linie nach Art und Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Da in der Regel nicht nach Stunden abgerechnet wird, entstehen für identische Tätigkeiten unterschiedliche Honorare, je nach Höhe des Gegenstandswertes. Die Kosten werden von uns in der Regel vor der Tätigkeit überschlägig ermittelt und auf dieser Grundlage im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung verbindlich vereinbart, so dass sie bereits vor der Beauftragung eine höchstmögliche Kostentransparenz besteht.

Kostenübernahme und finanzielle Unterstützung​

Bei bestehender Rechtsschutzversicherung wird die Kostenübernahme direkt von uns mit dem Rechtsschutzversicherer geklärt, so dass im Falle einer entsprechenden Kostendeckungszusage des Rechtsschutzversicherers, abgesehen von einem gegebenenfalls vereinbarten Selbstbeteiligungsbetrages, keine Kosten für Sie entstehen. Zudem kann in einigen Fällen auch die Gegenseite verpflichtet sein, die Rechtsanwaltsgebühren zu übernehmen. Sofern insbesondere in erbrechtlichen Fällen, die Kosten aus wirtschaftlichen Gründen nicht von Ihnen selbst getragen werden können kann auch eine Prozessfinanzierung in Frage kommen. Auch hierzu beraten wir Sie im Vorfeld.

Kostentransparenz

In der Regel werden die Kosten vor der Auftragserteilung überschlägig ermittelt und auf dieser Grundlage ein Angebot unterbreitet und im Anschluss im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung verbindlich vereinbart. Dadurch besteht für Sie zu jedem Zeitpunkt ein hohes Maß an Kostentransparenz.

Häufig gestellte Fragen

Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Thema Familienrecht. Ob es um Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt oder andere familienrechtliche Angelegenheiten geht – wir bieten Ihnen klare Informationen, um Ihnen den Einstieg zu erleichtern.

Bei dem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen richten sich ausschließlich nach dem Zerrüttungsprinzip. Auf ein Verschulden eines Ehegatten kommt es nicht an.

Sobald die Ehegatten 1 Jahr getrennt leben, geht der Familienrichter im allgemeinen von der Zerrüttung der Ehe aus. Die Trennung kann durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, etwa durch Auszug eines Ehegatten, oder durch Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung/Haus erfolgen.

Weigert sich der eine Ehegatte nach Ablauf des Trennungsjahres in begründeter Weise, dem Ehescheidungsantrag des anderen Ehegatten zuzustimmen, kann die Ehe erst nach Ablauf von 2 weiteren Jahren geschieden werden.

Auch vor Ablauf des Trennungsjahres kann eine Ehe kann im Einzelfall geschieden werden, wenn der Fortbestand der Ehe für den scheidungswilligen Ehegatten eine „unzumutbare Härte“ bedeuten würde. Diese Härte wird jedoch nur in wenigen von der Rechtsprechung der Familiengerichte entwickelten Fällen angenommen. Ein kürzeres Zusammenleben -nicht länger als 3 Monate- nach bereits vollzogener Trennung unterbricht den Ablauf der Trennungsfristen nicht; etwas anderes gilt bei einer echten Versöhnung.

Im Rahmen von Trennung und Scheidung sind Fragen des Versorgungsausgleichs, der Vermögensaufteilung und des Zugewinns zu klären. Daneben können sich Probleme im Rahmen von trennungs- und Scheidungsunterhalt ergeben. Weitere Problemfelder betreffen den Verbleib in der Ehewohnung der Wechsel der Steuerklassen und der steuerlichen Zusammenveranlagung. Auch die erbrechtlichen Konsequenzen durch  Wegfall der Erbenstellung, die Unwirksamkeit von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbschafts- und Schenkungssteuerrechtlichen Freibeträgen durch die Scheidung sind zu beachten.

Zugewinn ist relevant, wenn die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen worden ist.

Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Anfangsvermögen und Endvermögen sind bei jedem der Ehepartner jeweils detailliert zu bestimmen.

Vereinfacht lässt sich sagen, dass im Falle Scheidung einer Ehe der hälftiger Ausgleich des erzielten Zugewinns von demjenigen vorzunehmen, der mehr Zugewinn erzielt hat.

Hat z. B. der Ehemann einen Zugewinn während der Ehe von EUR 400.000,00 erzielt und die Ehefrau von EUR 100.000,00, hat die Ehefrau einen Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. EUR 150.000,00.

Der Zugewinn kann immer erst dann beantragt werden, wenn das Ehescheidungsverfahren beim Gericht rechtshängig ist und nur bis zu 3 Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die für die Berechnung des Zugewinnausgleichs notwendigen Auskünfte zum Anfangs- und Endvermögen des anderen Ehegatten können in der Regel schon vorab geltend gemacht werden, sobald der Scheidungsantrag gestellt worden ist. Im Ausnahmefall kann auch der Zugewinnausgleich auch vor der Ehescheidung beantragt werden, wenn z.B. der ausgleichspflichtige Ehegatte Vermögenswerte verschwendet, verschleudert oder zu befürchten steht, dass er Vermögenswerte verschwinden lässt.

Die Frage des Zugewinnausgleichs ist in vielen Fällen kompliziert und bedarf einer eingehenden Betrachtung auch unter steuerlichen Aspekten.

Der Versorgungsausgleich ist ein Ausgleich von in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften unter den Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartner.Der Versorgungsausgleich wird in Deutschland  von Amts wegen durchgeführt und in der aller Regel im Scheidungsurteil mitausgesprochen.  Bei  Einreichen eines Ehescheidungsantrages werden durch das Gericht  von beiden Ehegatten Auskünfte von ihren jeweiligen Versorgungsträgern eingeholt und eine punktemäßige Bewertung vorgenommen. Durch Beschluss überträgt das Gericht im Ergebnis die hälftige Punktedifferenz desjenigen Ehegatten min den höheren Anwartschaften an den Ehegatten mit den geringeren in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften.  Das Familiengericht weist im Scheidungsbeschluss die jeweiligen Versorgungsträger zu dieser Übertragung an. Da Richter und Anwälte auf die Dauer der Einholung und Bearbeitung dieser Auskünfte keinerlei Einfluss haben, kann es sich im Hinblick auf den Versorgungsausgleich empfehlen, bereits drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres den Ehescheidungsantrag beim Gericht einzureichen. Der Versorgungsausgleich kann nur unter engen Voraussetzungen ausgeschlossen werden.

Eine Beratung über die Gestaltungsmöglichkeiten und Rechtsfolgen im Zusammenhang von Trennung und Scheidung empfiehlt sich so früh wie möglich. Oft können durch die Herbeiführung  von vertraglichen Regelungen im Anfangsstadium kostenintensive streitige Auseinandersetzungen vermieden werden. Ferner kann durch eine geschickte Planung die rechtliche Position verbessert werden. Die Beratungskosten für eine diesbezügliche Einstiegsberatung durch die Kanzlei Lüllmann in aller Regel nicht mehr als 100,00 €.

Haben Sie weitere Fragen?

Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen telefonisch oder für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Sie können aber auch per e-Mail mit uns Kontakt aufnehmen. Gern vereinbaren wir einen ersten Termin, in dem wir Ihren Fall ausführlich besprechen und Sie anschließend über die Erfolgsaussichten, Risken und Kosten aufklären. Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, werden wir mit Ihrer Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme klären.

Ein lächelnder Mann mit Brille, Anzug und gestreifter Krawatte hält ein aufgeschlagenes Buch in seinen Händen. Er steht vor einem hellen Hintergrund.